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Grundschuld
Grundschulden sind ein Grundpfandrecht, mit dem der Schuldner dem Gläubiger für ein
Darlehen eine Sicherheit stellt. Eingetragen wird eine Grundschuld nach vorbestimmter
Rangfolge in der dritten Abteilung des Grundbuches. Diese Rangfolge kommt im Falle einer
Zwangsversteigerung zum Tragen. Hierbei werden die Gläubiger dann entsprechend der
Rangfolge im Grundbuch vom Erlös der Zwangsversteigerung bedient. Eine Löschung der
Grundschuld, aufgrund der kompletten Rückzahlung des Darlehens, kann durch den
Eigentümer des betreffenden Grundstücks beantragt werden. Im Vergleich zu einer Hypothek
und im Fall der Umschuldung, ist eine Grundschuld mit wenigen finanziellen und formellen
Umständen verbunden. Grundsätzlich muss die Grundschuld bestellt werden, was durch eine
notarielle Urkunde geschieht. Hierzu ist die Zustimmung des Grundstückeigentümers
notwendig, dass sein Grundstück mit einer Grundschuld belastet werden darf. Mit dieser
Zustimmung ist gleichzeitig der Antrag auf die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch
verbunden. Bei dieser Bestellung der Grundschuld sollte darauf geachtet werden, dass sie
nicht verzinslicht bestellt wird. Der Grundstückseigentümer haftet dann immer für deutlich
mehr als die eingetragene Summe. Es ist nicht zwingend vorgesehen, dass die Bestellung
einer Grundschuld für den Erwerb eines eigenen Grundstück geschieht. Es ist auch möglich,
für eine andere Person eine Grundschuld zu bestellen. Dabei geht man eine Art Bürgschaft
ein. Ein Beispiel aus der Praxis: die Tochter möchte gerne ein Haus kaufen, für das Darlehen
sind allerdings nicht ausreichend Sicherheiten vorhanden. Die Eltern verfügen über ein
eigenes Grundstück. Letztere können auf ihr Grundstück eine Grundschuld bestellen, sofern
es nicht schon mit einer Grundschuld belastet ist, und sorgen so für eine ausreichende
Sicherung des Darlehens der Tochter.