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Grundschuld

Grundschulden sind ein Grundpfandrecht, mit dem der Schuldner dem Gläubiger für ein Darlehen eine Sicherheit stellt. Eingetragen wird eine Grundschuld nach vorbestimmter Rangfolge in der dritten Abteilung des Grundbuches. Diese Rangfolge kommt im Falle einer Zwangsversteigerung zum Tragen. Hierbei werden die Gläubiger dann entsprechend der Rangfolge im Grundbuch vom Erlös der Zwangsversteigerung bedient. Eine Löschung der Grundschuld, aufgrund der kompletten Rückzahlung des Darlehens, kann durch den Eigentümer des betreffenden Grundstücks beantragt werden. Im Vergleich zu einer Hypothek und im Fall der Umschuldung, ist eine Grundschuld mit wenigen finanziellen und formellen Umständen verbunden. Grundsätzlich muss die Grundschuld bestellt werden, was durch eine notarielle Urkunde geschieht. Hierzu ist die Zustimmung des Grundstückeigentümers notwendig, dass sein Grundstück mit einer Grundschuld belastet werden darf. Mit dieser Zustimmung ist gleichzeitig der Antrag auf die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch verbunden. Bei dieser Bestellung der Grundschuld sollte darauf geachtet werden, dass sie nicht verzinslicht bestellt wird. Der Grundstückseigentümer haftet dann immer für deutlich mehr als die eingetragene Summe. Es ist nicht zwingend vorgesehen, dass die Bestellung einer Grundschuld für den Erwerb eines eigenen Grundstück geschieht. Es ist auch möglich, für eine andere Person eine Grundschuld zu bestellen. Dabei geht man eine Art Bürgschaft ein. Ein Beispiel aus der Praxis: die Tochter möchte gerne ein Haus kaufen, für das Darlehen sind allerdings nicht ausreichend Sicherheiten vorhanden. Die Eltern verfügen über ein eigenes Grundstück. Letztere können auf ihr Grundstück eine Grundschuld bestellen, sofern es nicht schon mit einer Grundschuld belastet ist, und sorgen so für eine ausreichende Sicherung des Darlehens der Tochter.